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Bahnprivatisierung

Eigentum verpflichtet, das gilt sicherlich auch für den Bund, vertreten durch die von uns gewählten "Volksvertreter".Nun hat das Grundgesetz seit seinem Bestehen diverse Änderungen und Ergänzungen erfahren. Hinsichtlich der Privatisierung der Bahn fallen mir Artikel 87e und Artikel 143a ein, die in groben Zügen die Vorraussetzungen zur Privatisierung der Bundesbahn regeln.

Nun haben es gerade umfassende und allgemeingültige Formulierungen in sich, das sie mitunter interpretierbar erscheinen. Dem wiederum werden Grenzen gesetzt, unter anderem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So weit, so gut. Und jetzt wird es noch laienhafter:

In meinem Verständnis haben die Grundrechte Vorrang vor allen weiteren Punkten des Grundgesetzes. Würde bedeuten, Artikel 14 geht vor Artikel 87e bzw. Artikel 143. Oder anders gesagt. Letztere Artikel dürfen nicht dazu führen, das Artikel 14 nicht eingehalten wird. Nun können sich die Volksvertreter und wer auch immer natürlich darüber streiten ob dies im Falle der Bahnprivatisierung so oder so zu sehen ist. Mein Empfinden und meine Erfahrungen mit den Menschen mit denen ich rede ist eine andere. Zustimmung zur Bahnprivatisierung sehe ich nur auf Seiten möglicher Profiteure. Lange Rede kurzer Sinn (ich bin ein wenig faul, deswegen müsst ihr ohnehin zwischen den Zeilen lesen).:

1) Ich bin keineswegs der Auffassung das man in der momentanen Wirtschaftssituation an einer Privatisierung der Bahn festhalten kann.

2) Grundgesetzänderungen sollten zukünftig nur per Volksentscheid möglich sein

3) Leute! Geht wählen! Interessiert Euch endlich wieder für das was in Deutschland vorgeht. Ihr könnt nicht ständig über die Politiker/Volksvertreter meckern, die ihr selber in die Sessel gesetzt habt.

Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zubestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Zur Ergänzung: Kommentar auf ARD.de

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